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Schadenausmaß - Sanierungsvorschlag - Sanierungskontrolle

Wir liefern zur Beseitigung des Schadens die sorgfältige räumliche Abgrenzung der betroffenen Bereiche und erstellen ein praxisnahes Sanierungskonzept. Hierbei berücksichtigen wir die Nutzungsart der betroffenen Räumlichkeiten und bieten bei ausreichend verfügbarer Zeit Konzepte für "Schritt-für-Schritt"-Sanierungen zur Prüfung der Umsetzbarkeit kostengünstiger Alternativen.

Nach Auffassung des Umweltbundesamtes muss eine fachgerechte Sanierung von schimmelpilzbefallenen Materialien das Ziel haben, die Schimmelpilze vollständig zu entfernen. Eine bloße Abtötung von Schimmelpilzen reicht nicht aus, da auch von abgetöteten Schimmelpilzen allergische und reizende Wirkungen ausgehen können. Über die Gesundheitsgefährdung hinaus kann mikrobieller Befall zu einer nachhaltigen Schädigung der Bausubstanz führen.

Für Schimmelpilzsanierungen sollten nur Firmen herangezogen werden, die durch ihre fachliche Qualifikation besonders geeignet, mit den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind und über die erforderliche Ausrüstung verfügen. Zu beachten ist dabei, dass Arbeiten an mikrobiologisch belasteten Materialien der Biostoffverordnung (BioStoffV) und den "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)" unterliegen. Im Vordergrund stehen jedoch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die "Technischen Regeln Gefahrstoffe", die die Gefährdung durch ein allergenes Potential berücksichtigen (TRGS 540 bzw. TRGS 907). Darüber hinaus werden in der Fachliteratur Gefährdungen durch Mykotoxine für viele Schimmelpilzarten beschrieben.

Da nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten der unmittelbare Schimmelpilz- bzw. Bakterienbefall nicht mehr sichtbar ist, aber durchaus eine Kontamination der Räume, z.B. durch kritische Sporenbelastungen, Myzelbruchstücke bzw. durch nicht sichtbar durchwachsene Baumaterialien vorliegen kann, gibt eine Sanierungskontrolle die erforderliche Sicherheit für beide Seiten - Gebäudenutzer und Sanierer.